Als Syndikusanwältin einer Bank war die Beratung in Krise und Insolvenz tägliches Geschäft. Der Fachanwaltskurs Insolvenzrecht und regelmäßige Fortbildungen sind Gewähr für eine qualifizierte Beratung, nachgewiesen auch durch das Fortbildungssiegel des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. für „Sanierungsberatung in Krise und Insolvenz“.
Beratung in Krisensituationen
Im (vor-)insolvenzrechtlichen Bereich lautet das Stichwort stets »Rechtzeitigkeit«. Der Unternehmer ist dafür zu sensibilisieren, rechtzeitig auf erste Krisenanzeichen zu reagieren. Diese können im Bereich von Geschäftspartnern durch schleppende oder ausbleibende Zahlungen und/oder auftretende Lieferengpässe entstehen oder auch im eigenen Unternehmen liegen. Je früher diese erkannt und die Unternehmen professionell beraten werden, desto höher sind die Chancen auf die Vermeidung von Forderungs- und Produktionsausfällen und letztlich die erfolgreiche Fortführung des eigenen Unternehmens.
Wirken sich bei Ihrem Unternehmen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Geschäftspartners als Dominoeffekt aus und führen diese zu Liquiditätsengpässen und Krisenanzeichen im eigenen Unternehmen, ist zeitnah zu reagieren, um kurzfristig Lösungsmöglichkeiten zu finden und größeren Schaden abzuwenden.
Beratung von Gläubigern
Die wirtschaftliche Krise oder Insolvenz eines Vertragspartners stellt auch für ein gesundes Unternehmen ein hohes wirtschaftliches Risiko dar. Störungsfelder und Alarmsignale in der Geschäftsbeziehung müssen daher aufmerksam beobachtet und rechtzeitig erkannt werden.
Mehren sich die Anzeichen einer Krise, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen für das eigene Unternehmen daraus zu ziehen sind. Hier werden jeweils individuelle Abwägungen entscheidend sein.
Grundsätzlich gilt jedoch immer, sich bereits bei der Begründung der Geschäftsbeziehung so abzusichern, dass das eigene Risiko minimiert ist. Bei der Vertragsgestaltung sollten schon die mögliche Krise oder Insolvenz des Geschäftspartners berücksichtigt werden.
Hier empfiehlt sich z. B. die Vereinbarung von An- und Abschlagszahlungen, festen Fälligkeiten und insolvenzfesten Sicherungsrechten, die im Falle einer Insolvenz ein Recht auf bevorzugte Befriedigung begründen. Diese sind rechtzeitig zu vereinbaren, also bevor etwaige Krisenanzeichen sichtbar werden.
Wir beraten und vertreten Sie ebenfalls als Gläubiger in Insolvenzverfahren bei der Forderungsanmeldung, der Geltendmachung und Durchsetzung von Sicherheiten sowie bei der Teilnahme an Gläubigerausschüssen.
Beratung bei Insolvenzanfechtung
Auch die Frage der Abwehr von Anfechtungsansprüchen u.a. von erhaltenden Zahlungen im insolvenznahen Bereich oder eine nachträgliche Besicherung sind wichtige Aspekte und drängende Fragen im Insolvenzrecht.
In einem Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter nach den Regelungen der Insolvenzanfechtung berechtigt aber auch verpflichtet, Handlungen rückgängig zu machen, die einzelne Gläubiger bevorzugt oder die Insolvenzmasse verringert haben. Hierbei handelt es sich meistens um Zahlungen, die der spätere Insolvenzschuldner in insolvenznaher Zeit an den Gläubiger geleistet hat. Auch die Gewährung von Sicherheiten oder die Abtretung von Rechten können der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unterliegen.
Im Laufe der Jahre ist umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Themenbereich ergangen und die Grenzen für eine erfolgreiche Anfechtung wurden enger gezogen. Sollten Sie eine Anfechtungserklärung und eine damit verbundene Rückforderung des Verwalters erhalten, sollten Sie die Erfolgsaussichten prüfen lassen.
Beratung von Schuldnern und Verbrauchern
Gerne beraten wir Sie auch im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und führen mit Ihnen das im Vorfeld eines Insolvenzantrages erforderliche außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durch.
Beratung bei Insolvenzstraftaten
Bei Krise und Insolvenz ist auch der strafrechtliche Aspekt nicht zu vernachlässigen. Jede Insolvenzakte wird vom Gericht der Staatsanwaltschaft zur Prüfung zugeleitet, ob ein Ermittlungsverfahren wegen einer Insolvenzstraftat einzuleiten ist. Einer Strafanzeige bedarf es also für ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft nicht. Neben der Insolvenzverschleppung, d. h. der verspäteten Stellung eines Insolvenzantrages bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist auch die Begünstigung von einzelnen Gläubigern in der Krise unter Strafe gestellt. Regelmäßig wenden sich auch Krankenkassen an die Staatsanwaltschaft, weil Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile von Kranken- und Pflegeversicherung in der Krise nicht mehr abgeführt werden. Liegen nicht Stundung oder absolute Zahlungsunfähigkeit vor, ist der Straftatbestand der Beitragsvorenthaltung in der Regel erfüllt.
Wir übernehmen die Verteidigung in Ermittlungsverfahren rund um die Insolvenz, prüfen die Vorwürfe und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.
Sind Sie Geschädigter vertreten wir Ihre Interessen gegenüber dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner oder auch der Staatsanwaltschaft.